Nun hat das AG Bremen (Beschl. v. 10. März 2004 - Az.: 74 Ds 601 Js 7083/03) entschieden, dass die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens abzulehnen war: Der der Angeschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf, (...) in Bremen eine Wettannahmestelle für die Firma (...) aus Großbritannien betrieben und damit ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glückspiel veranstaltet zu haben, läßt sich aus Rechtsgründen nicht feststellen.
