Das Verwaltungsgericht Gießen setzt in seinem Beschluss vom 13.10.2006 - 10 G 2253/06 - die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung konsequent um und beschließ, dass bei einer derart ungeklärten Rechtlage wie im Bereich der Sportwettvermittlung an EU-konzessionierte Unternehmen eine Interessenabwägung im Rahmen des Einstweiligen Verfahrens nur zu Gunsten der privaten Gewerbetreibenden ausfallen kann.
