Neuregelung der Besteuerung von Sportwetten

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Neben dem Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag ist zum 1. Juli 2012 auch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten in Kraft getreten. Anders als der Staatsvertrag, bei dem es sich um Landesrecht handelt (das zunächst in 14 der 16 deutschen Länder in Kraft getreten ist, mit dem Nachzügler NRW und dem Sonderfall Schleswig-Holstein) handelt es sich bei diesem Gesetz um Bundesrecht.

Das Gesetz wurde innerhalb kürzester Zeit verabschiedet. Die am 
28. Juni 2012 im Bundestag durchgeführt zweite und dritte Lesungen dauerte lediglich 75 Sekunden (da die Reden zu Protokoll gegeben wurden. Nur einen Tag später stimmt der Bundesrat in einer Sondersitzung zu. Noch am 29. Juni 2012 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 29, BGBl. 2012, 1424 ff.) veröffentlicht. Etwa 30 Stunden später trat das Gesetz in Kraft.

Mit dem neuen Gesetz wird das aus dem Jahr 1922 stammende (und damit vorkonstitutionelle) Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) grundlegend geändert, im Folgenden auch als RWG n.F. (neue Fassung) bezeichnet. Es werden nunmehr sämtliche Sportwetten mit Kunden in Deutschland einer 5%-igen Steuer auf den Spieleinsatz unterworfen, unabhängig davon ob der Vertragsabschluss ortgebunden oder über das Internet stattfindet. Diese Steuer ist vom Veranstalter abzuführen (unabhängig davon, ob dieser in Deutschland konzessioniert ist oder nicht).

Das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten beruht auf einer Gesetzesinitiative des Bundesrats aus dem letzten Jahr und flankiert den neuen Glücksspielstaatsvertrag 2012. So ist in diesem eine Anrechnung der Steuer auf die Konzessionsabgabe vorgesehen.

Die Steuerregeln hinsichtlich Sportwetten finden sind nach den Abschnitt I, der Pferdewetten regelt („Rennwetten“, §§ 1 ff. RWG), in dem Abschnitt II (§§ 17 ff. RWG n.F.). Dabei (wie auch in den ergänzenden Ausführungsbestimmungen zum RWG) wird der bislang verwendet Begriff der „Oddset-Wette“ (Wetten zu festen Odds) durchgängig durch den weiteren Begriff „Sportwette“ ersetzt, mit dem sämtliche „Wetten aus Anlass von Sportereignissen“ erfasst werden.

Zu der Besteuerung im Einzelnen:

1. Besteuerungsgegenstand

Besteuert werden nach § 17 RWG n.F. Sportwetten, die von den „Rennwetten nach Abschnitt I“ abgrenzt werden (d.h. die dort geregelten Pferdewetten). Sportwetten sind steuerbar, wenn der Spieler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat und „die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen“ auch in Deutschland vornimmt. Mit der letzteren Umschreibung sollen offenkundig auch Abschlüsse über das Internet (Computer des Spielers in Deutschland) erfasst werden. Dass Personen, die „nicht natürliche Personen“ sind, d.h. sog. juristische Personen (wie etwa insbesondere Kapitalgesellschaften, GmbH, AG etc.) Sportwetten abschließen, dürfte in der Praxis allerdings wohl nicht oder nur sehr selten vorkommen.

§ 17 Abs. 2 RWG n.F. bezeichnet den Besteuerungsgegenstand wie folgt:

„Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen einer Steuer, wenn
1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder
2. der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.
Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes.“

2. Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 5%, wobei auf den (in der Praxis bislang ungebräuchlichen Begriff des) „Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes“ abgestellt wird.

Auch Nebenleistungen sind zu dem „Nennwert“ hinzuzurechnen (beispielhaft werden „Schreib- und Kollektionsgebühren“ genannt), was sich aus einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zum RWG ergibt. § 37 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen lautet nunmehr:

„Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren.“

Damit soll offenbar eine Umgehung bzw. der Reduzierung der Steuer durch (zusätzlich berechnete) Servicegebühren o.ä. oder einer „Wettscheingebühr“ verhindert werden.

3. Steuerschuldner und Fälligkeit

Nach § 19 Abs. 2 RWG n.F. ist der Steuerschuldner der Veranstalter:

„Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Steuer für Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.“

Durch das Abstellen auf die Verbindlichkeit der Wette in Satz 2 könnte man zunächst meinen, dass bei nicht-konzessionierten Veranstaltern ggf. mangels Verbindlichkeit der Wette auch keine Steuerschuld entstehen könnte. Dies will man offenkundig aber durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 RWG in Satz 3 ausdrücklich ausschließen. In dieser Vorschrift (zu Pferdewetten) wird nämlich auf die bloße Aushändigung des Wettscheins abgestellt:

„Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette für den Unternehmer des Totalisators und den Buchmacher verbindlich. Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückverlangt werden. Soweit der Einsatz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn abgezogen werden. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.“