VG Kassel: Sportwettterminal ist kein Spielgerät im Sinne der GewO

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
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Das Verwaltungsgericht Kassel hat in einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2011 (Az. 3 L 18/11.KS) entschieden, dass die behördliche Untersagung des Aufstellens und des Betriebs eines Wettterminals für Sportwetten nicht auf § 3 a und § 9 Abs. 2 SpielV gestützt werden kann.

Der Antragsgegner untersagte einer Spielhallenbetreiberin mit Verfügung vom 28.12.2010 das Aufstellen und den Betrieb eines Wettterminals. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass neben den nach § 33 c GewO zulässigen Geldgewinnspielgeräten keine weiteren Gewinnchancen in Aussicht gestellt werden dürften.

Das Gericht hat entschieden, dass eine derartige Untersagungsverfügung nicht von den Vorschriften der Gewerbe- und Spielvorordnung getragen wird. Zwar seien Sportwetten „andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ nach § 33d GewO, doch sind diese nach § 33h Nr. 3 GewO vom Anwendungsbereich der maßgeblichen Vorschriften der Gewerbeordnung ausgenommen. Ein Wettterminal falle bereits deshalb nicht unter § 33c GewO, „weil es kein Geldspielgerät im Sinn dieser Vorschrift ist. Denn der Apparat bietet mit dem Abschluss von Wetten zwar die Möglichkeit eines Gewinns, verfügt jedoch nicht über eine den Spielausgang beeinflussende technische Vorrichtung“ (S. 3).

Demnach unterfallen Wettterminals unabhängig von der bekannten Thematik hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht unter die Beschränkungen und Bestimmungen der Spielverordnung.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel ist rechtskräftig geworden.