Deutsches Sportwettmonopol vom EuGH gekippt? Mitnichten!

Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg

Rechtsanwälte Klemm & Partner
Reetwerder 23A
D - 21029 Hamburg
Die Überschrift der Pressemitteilung Nr. 78/10 des EuGH hat die privaten Sportwett-Anbieter offenbar in Feierlaune versetzt – die allerdings nur solange anhalten dürfte, bis man den weiteren Text liest und auch das Kleingedruckte am Ende der Pressemitteilung zur Kenntnis nimmt. Unter „Hinweis“ wird ausgeführt, dass der EuGH nicht über den nationalen Rechtsstreit entscheidet, sondern dies vielmehr Sache des nationalen Gerichtes ist. Es liegt in der Natur des Vorabentscheidungsverfahren begründet, dass der EuGH die von den vorliegenden Gerichten vermeintlich getroffenen Feststellungen nicht überprüft, sondern schlicht bei der Beantwortung der Vorlagefragen als richtig unterstellt. So heißt es in der Pressemitteilung und nicht anders in den zugrundeliegenden Entscheidungen: „Gleichwohl haben die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssache getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiel nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt.“ Ersichtlich nimmt der EuGH nicht etwa selbst diese Schlussfolgerung vor und hält diese nach der gewählten Formulierung auch für die vorliegenden Gerichte nicht für zwingend, sondern für begründbar. Man könnte also nach den Entscheidungen des EuGH vertretbar von einer Europarechtswidrigkeit des Deutschen Glücksspielrechts ausgehen, wenn denn die Feststellungen der jeweils benannten Verwaltungsgerichte tatsächlich zu treffen würden. Das aber ist nicht der Fall und es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die Bedingungen für den Betrieb von Automatenspielen „unlängst erheblich gelockert“ worden sind. Kurzum: Die betreffenden Verwaltungsgerichte haben Vorlagefragen zu einem behaupteten Sachverhalt gestellt, der so nicht existiert.

Die rechtlichen Erwägungen, die der EuGH in den Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 im Übrigen angestellt hat, bestätigen das staatliche Monopol. So besteht unverändert keine Verpflichtung zur automatischen Anerkennung von Erlaubnissen, die den Veranstaltern von Glücksspiel in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden sind. Aus dem Lindman-Urteil des EuGH ergibt sich auch nicht die Verpflichtung eines Mitgliedstaates, den naturwissenschaftlich unumstößlichen Beweis der Erforderlichkeit des staatlichen Monopols zu erbringen. Der EuGH stellt zum wiederholten Male fest, „dass die gesetzlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben.“ Dabei ist es unverändert zulässig, unterschiedliche Arten des Glücksspiels auch unterschiedlich zu regeln.

Das einzige, was derzeit der Korrektur bedarf, ist die Überschrift der Pressemitteilung des EuGH, nicht aber die Rechtspraxis.

Die Freie und Hansestadt Hamburg wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das staatliche Glücksspielmonopol betreffend, durch die Rechtsanwälte Klemm & Partner vertreten.