Auch das Saarländische Oberlandesgericht hält das Vorgehen des GIG für rechtsmissbräuchlich

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Markus Ruttig

Das Saarländische Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 23.06.2010 (Az. 1 U 365/09-91-) einen Antrag des GIG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. Wie zuvor das OLG Stuttgart und das OLG Naumburg hält auch der Präsidialsenat des Saarländischen Oberlandesgericht die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den GIG für rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG.

Die Richter betonen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten immer dann anzunehmen ist, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das entscheidende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Wie zuvor das LG Saarbrücken, nimmt auch das Oberlandesgericht an, dass „solche sachfremden Erwägungen auf Seiten des Verfügungsklägers als Motiv für dessen Vorgehen gegeben“ seien.

Bemerkenswert ist, wie sich die Richter mit dem vom GIG in Auftrag gegebenen Gutachten von Prof. Köhler auseinander setzen:

„Die in der Folgeauflage der vorbezeichneten Kommentierung vertretene Auffassung (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. Rdnr. 4.21) vermag nicht zu überzeugen. Dort wird die bislang ständig vertretene Auffassung aufgegeben mit der Begründung, diese liefe auf eine Art unclean-hands-Einwand oder aber auf eine – abzulehnende – Rechtspflicht des Verbandes hinaus, auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen. Dies ist indes nicht der Fall. Es geht vorliegend nicht darum, einer Partei das Rechtsschutzinteresse abzusprechen mit der Begründung, sie selbst oder ihre Mitglieder verhielten sich in gleicher Weise wettbewerbswidrig wie die von ihnen in Anspruch genommene Partei.

Wesentlich ist vielmehr der Gedanke, ob eine Partei ein Recht, das ihr zusteht, durchzusetzen versucht, um eben dieses Recht zu wahren oder aber dieses Recht instrumentalisiert, um damit andere Zwecke zu verfolgen. Die hier vertretene Rechtsansicht gründet sich dabei letztlich auf das allgemeine Verbot der Schikane bzw. des Rechtsmissbrauchs.

Auch der Hinweis auf eine andernfalls entstehende Pflicht, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, ist nach der hier vertretenen Auffassung – jedenfalls im Hinblick auf das vorliegende Verfahren – nicht stichhaltig. Die Satzung des Klägers sieht unter anderem ausdrücklich als Ziel des Verfügungsklägers die Förderung und den Schutz des lauteren Wettbewerbs vor, […]. Wieso angesichts dieser ausdrücklichen Zielsetzung der Verfügungskläger nicht gehalten sein sollte, auf die Einhaltung dieser Ziele auch und gerade bei seinen Mitgliedern hinzuwirken, ist nicht einsichtig. Ebenso wenig plausibel ist, dass der Verfügungskläger offenbar Unternehmen als Mitglieder aufnimmt, deren Verstöße gegen staatliche Vorschriften er kennt und die er gerade deswegen auch selbst schon in Anspruch genommen hat (z.B. die vorerwähnte Firma Braun Lotto-System Service GmbH).“

Anders als der GIG in der Pressemitteilung vom 1.7.2010 behauptet, scheint dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs damit gerade nicht „bereits im Ansatz die Grundlage entzogen“ worden zu sein. Rätselhaft bleibt vor allem, woher der Gutachter seine Erkenntnis nimmt, dass „die staatlichen Aufsichtsbehörden gegen die staatlichen Blockgesellschaften nicht vorgehen.“

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