In den Verhandlungen der Bundesländer zum 4. Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der ab dem 01.07.2021 in Kraft treten soll, macht seit Ende November 2019 ein Geheimgutachten von CBH (Prof. Ruttig) die Runde...
In den Verhandlungen der Bundesländer zum 4. Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der ab dem 01.07.2021 in Kraft treten soll, macht seit Ende November 2019 ein Geheimgutachten von CBH (Prof. Ruttig) die Runde...
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 26. Oktober 2010 (Az. OVG 1 S 154.10) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2010 (Az. VG Berlin 35 L 27510) geändert und den Antrag eines privaten Glücksspielanbieters abgelehnt, mit dem die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landes Berlin angeordnet werden sollte.
Ein historisches Urteil aus dem Jahr 2010: Der Fachanwalt Dr. Markus Ruttig analysiert eine Schlüssentscheidung des LG Düsseldorf. Das Gericht verbot einem Anbieter aus Malta, Online-Sportwetten und -Casinospiele in Deutschland anzubieten und bestätigte die Konformität des Internetverbots im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).
Das OLG Hamm (Urteil v. 13. Juli 2010, Az. I-4 U 21/10) hat als zweites Oberlandesgericht in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass der GIG - Verband
Das Saarländische Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 23.06.2010 (Az. 1 U 365/09-91-) einen Antrag des GIG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. Wie zuvor das OLG Stuttgart und das OLG Naumburg hält auch der Präsidialsenat des Saarländischen Oberlandesgericht die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den GIG für rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG.
Das OLG Naumburg entscheidet: Der GIG-Verband nutzt seine Klagebefugnis rechtsmissbräuchlich, da er nur gegen Nicht-Mitglieder vorgeht.