Das Oberlandesgericht Hamm hat der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. KG mit seinem Urteil vom 31.07.2012 verboten, Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen oder durch die Betreiber von Lottoannahmestellen ermöglichen zu lassen (Az. 4 U 21/10). Das Gericht rügt, dass die Lottogesellschaft keine Maßnahmen gegen solche Verstöße unternommen habe...