Revision: GIG zieht vor den BGH

Vorwurf des Rechtsmissbrauchs soll nachhaltig entkräftet werden

01.07.2010 (Köln) – Jüngst hat das Oberlandesgericht Naumburg die Klage des GIG (Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen) gegen die Internetwerbung der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt für die Glücksspirale mit Hinweis auf einen vermeintlichen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen, wenngleich es die Klage in der Sache als begründet ansah (Az. 10 U 61/09.Hs). GIG hat inzwischen gegen dieses Urteil beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt und sieht sich dafür gut gewappnet.

Wohl mangels Argumente in der Sache hatten staatliche Lottogesellschaften in der Vergangenheit wiederholt und gezielt den GIG vor Gerichten diskreditiert. Meist erfolglos. Sie behaupteten, GIG handele rechtsmissbräuchlich, wenn er nur gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe und nicht gegen eigene Mitglieder.

Bereits seit Ende vergangenen Jahres liegt ein Rechtsgutachten des anerkannten und renommierten Wettbewerbsrechtlers Prof. Dr. Helmut Köhler vor, das diesem Vorwurf bereits im Ansatz jede Grundlage entzieht. In der Zusammenfassung heißt es u.a.: Es stellt keinen Missbrauch i.S. des § 8 IV UWG dar, wenn ein klagender Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende vorgeht, Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder aber planmäßig duldet. Im Fall des GIG kommt noch hinzu, dass er als Abwehrverband seiner Mitglieder gegen die Übermacht der Blockgesellschaften gegründet wurde, und nur auf diese Weise eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Werbung der Blockgesellschaften durch die ordentlichen Gerichte möglich ist. Dieses ̈Bedürfnis nach einer Kontrolle ist umso dringlicher, als auch die staatlichen Aufsichtsbehörden gegen die staatlichen Blockgesellschaften nicht vorgehen.

Zahlreiche im Wettbewerbsrecht sehr erfahrene Gerichte wie das OLG Frankfurt/Main, das LG München I und das LG Bremen haben den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs denn auch ausdrücklich zurückgewiesen, mit dem Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks versucht haben, jedweder Ahndung ihrer Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag zu entgehen. Wären sie erfolgreich, wäre mit dem GIG die letzte Kontrollinstanz ausgeschaltet; denn die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden sind bislang bei Verstößen staatlicher Lottogesellschaften meist unsichtbar geblieben.