01.07.2010 (Köln) – Jüngst hat das Oberlandesgericht Naumburg die Klage des GIG (Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen) gegen die Internetwerbung der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt für die Glücksspirale mit Hinweis auf einen vermeintlichen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen, wenngleich es die Klage in der Sache als begründet ansah (Az. 10 U 61/09.Hs).