Spielerklage erneut vor dem Aus: Landgericht Regensburg erteilt Geschäftsmodell „Spielen ohne Risiko“ weitere Absage

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein/Hamburg

Das Geschäftsmodell „Spielen ohne Risiko“ bekommt einen weiteren Dämpfer. Das Landgericht Regensburg hat einem Spieler, der fälschlich behauptet, unsere Mandantschaft sei „illegal“ in Deutschland tätig, auf die Strafbarkeit der Teilnahme an illegalem Glücksspiel nach § 285 StGB hingewiesen. Der Spieler und sein Anwalt taten irritiert. Wirklich? Wer A sagt, muss auch Limente sagen.

Der Befangenheitsantrag des Spielers gegen den auf das Strafgesetzbuch hinweisenden Richter wurde jetzt zurückgewiesen. Die Anfrage des Richters an den Kläger, ob trotz der Strafbarkeit der Teilnahme nach § 285 StGB die Klage weiterverfolgt werden solle, sei nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Die gesetzliche Hinweispflicht des Gerichts umfasse auch, auf die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens des Klägers aufmerksam zu machen.

Dieser Vorgang beim LG Regensburg ist explosiv. Wer die – rechtlich falsche – These aufstellt, ein in Malta erlaubter und behördlich überwachter Anbieter sei in Deutschland „illegal“, weil er keine zusätzliche deutsche Erlaubnis habe, argumentiert nicht nur unionsrechtlich falsch, sondern bezichtigt sich selbst einer Straftat. Dieser Spieler, der einem lizenzierten und behördlich überwachten Anbieter „Illegalität“ vorwirft, nimmt selbst an einem aus eigener Sicht „illegalen“ – weil nach deutschem Recht „unerlaubten“ – Glücksspiel teil. Der Vorsatz bezüglich § 285 StGB liegt dann auf der Hand. Kein Spieler registriert sich aus Versehen bei einem im EU-Ausland lizenzierten Anbieter, der bisher nach deutschem Recht von einer Erlaubnis ausgeschlossen war. Niemand zahlt aus Versehen Geld bei diesem in der EU erlaubten Anbieter ein und niemand spielt „aus Versehen“.

Ob das Landgericht die Akte direkt an die Staatsanwaltschaft weiterleitet, bleibt nunmehr abzuwarten. Jedenfalls wird sich der Spieler überlegen, ob er unserer Mandantin weiterhin für die Zwecke seines „Spielens ohne Risiko“ eine Illegalität vorwirft, die wegen der Überlagerung der Erlaubnispflicht des GlüStV durch das Unionsrecht nicht besteht, aber nach dem eigenen Vortrag die Strafbarkeit der Teilnahme bedingt.

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