Verwaltungsgericht Neustadt lehnt Abänderungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz ab und gibt Sportwettvermittlern erneut Recht

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hat durch mehrere Beschlüsse vom 28.09.2009 in durch die Kanzlei der RAe Bongers geführten Verfahren Abänderungsanträge der zuständigen Aufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz abgelehnt, so dass die von hier vertretenen Sportwettvermittler ihre Tätigkeit zunächst weiter fortsetzen können.

Zur Begründung verweist das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße darauf, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Ausschluss privater Sportwettveranstaltungen und ihrer Vermittlung auf der Grundlage des neuen Glücksspielstaatsvertrages sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zu rechtfertigen ist.

Das Land Rheinland-Pfalz habe keine ausreichenden Maßnahmen durchgeführt, die die Abänderung einer schon zuvor zugunsten eines Sportwettvermittlers ergangene Eilentscheidung rechtfertigen würde.

Dabei wird seitens des Gerichts insbesondere das Vertriebsnetz der Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz beanstandet. Zwar gäbe es nunmehr eine Festlegung, wonach die landesweit betriebenen Annahmestellen bis zum 31.12.2011 landesweit nicht mehr als 1 150 betragen dürften. Diese – im Übrigen erst in weiter Zukunft abschließend umzusetzende – Anzahl der Annahmestellen werde aber der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 mit Nachdruck kritisiert, dass die Ausgestaltung der Vermarktung von Sportwetten als „normales Gut des täglichen Lebens“ nicht zulässig sei. Der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz habe aber bis zum heutigen Tage nicht ausreichend und abschließend dargestellt, nach welchen Kriterien die bestehenden Annahmestellen und das Vertriebsnetz insgesamt bewertet und eine entsprechende Reduzierung veranlasst worden ist bzw. werden soll. Schon die nur sehr geringe Reduktion der Zahl der Annahmestellen spreche gegen einen Systemwandel, der aber eben erforderlich gewesen wäre, um einen konsequenten Übergang von einem aus einem gewinnorientierten Kalkül hervorgegangenen Annahmestellennetz im Jahre 2006 zu einem zulässigerweise an der Begrenzung und Kanalisierung der Wettleidenschaft orientierten Vertriebssystem zu belegen. Insbesondere könne man auch nicht begründen, dass eine Kanalisierung der allgemeinen Wettsucht eine derart hohe Anzahl von Annahmestellen vorsehe, so das Gericht.

Im Übrigen fehle es auch an wissenschaftlichen Forschungsergebnissen hinsichtlich einer differenzierten Analyse von Suchtgefahren für unterschiedliche Glücksspielangebote. Letztlich sei über den Markt für Sportwetten wenig, über den illegalen Sportwettenmarkt sogar überhaupt nichts bekannt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Landesgesetzgeber alle im Land vorhandenen Lotto-Annahmestellen zugleich zur Sicherung eines „ausreichenden Angebotes“ an Sportwettannahmestellen für erforderlich erachte. Auch gäbe es keine sachgerechte Differenzierung zwischen dem Vertrieb von Lotto, bei dem mit hohen Jackpots Anreize geschaffen würden und dem Vertrieb der Oddset-Sportwette.

Abschließend sei auch nicht festgestellt worden, dass der hier vertretene Sportwettanbieter gegen die Auflagen, die er noch im Frühjahr 2008 durch das OVG Rheinland-Pfalz auferlegt erhalten habe, jemals verstoßen habe. Daher sei der Abänderungsantrag der Behörde insgesamt abzulehnen.

Anmerkung des Unterzeichners: Damit hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Mainz völlig zutreffend auf das unverändert bestehende Vertriebs- und Annahmestellennetz der Lotteriegesellschaften hingewiesen, das für sich genommen schon ausreicht, um die verfassungsrechtlichen Defizite aufzuzeigen und dem Vorgehen der Aufsichtsbehörde Einhalt geboten, die offenbar beabsichtigte, die Annahmestellen für Sportwetten in Rheinland-Pfalz zu schließen.

Es erscheint in diesem Zusammenhang im Übrigen höchst fragwürdig, warum beispielsweise das Verwaltungsgericht Koblenz hierzu eine andere Auffassung vertritt, während es selbst noch vor etwa 1 Jahr das Vertriebsnetz der Lottoannahmestellen, das bis heute in unveränderter Form fortbesteht, in gleicher Weise kritisiert hat. Man muss sich über den Sinneswandel einiger Gerichte schon sehr wundern.