OLG Stuttgart: Das wettbewerbsrechtliche Vorgehen des „GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e. V.“ gegen die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg ist rechtsmißbräuchlich!

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
In der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2009 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart über die Berufung gegen ein Verfügungsurteil des Landgerichts Stuttgart hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts u. a. darauf hingewiesen, dass er das selektive Vorgehen des GIG gegen die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks bei gleichzeitiger Schonung der eigenen Verbandsmitglieder für rechtsmissbräuchlich erachtet. Der GIG hat daher nach ausführlicher mündlicher Verhandlung den Verfügungsantrag zurückgenommen.

Eingangs der mündlichen Verhandlung wies der Senat darauf hin, dass er die Anspruchsverfolgung durch den GIG gegen die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg für rechtsmissbräuchlich erachtet. Dieser Rechtsmissbrauch sei bereits in der Satzung angelegt, die ausdrücklich keine Möglichkeit einer Mitgliedschaft der Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks am GIG zulasse.

Darüber hinaus, werde ein Rechtsmissbrauch aber auch durch die Praxis des GIG begründet, der ausschließlich Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verfolge, die teilweise weitaus gravierenderen Rechtsverstöße seiner eigenen Mitglieder hingegen systematisch dulde und diese nicht einmal zum Anlass nehme, hiergegen Abmahnungen auszusprechen. Der Vorsitzende betonte, es gehe nicht nur darum, dass der Verband es unterlasse, zu prozessieren, sondern bereits die systematische Duldung der wettbewerbswidrigen Handlungen seiner Mitglieder führe zur einer rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise.

Auch könne der GIG nicht mit der Argumentation gehört werden, der Glücksspielstaatsvertrag sei angesichts europarechtlicher Bedenken auf seine Mitglieder nicht anwendbar. Genau das Gegenteil, nämlich die Wirksamkeit der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages, werde von ihm bei der Inanspruchnahme der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks zu Grunde gelegt.

Ungeachtet dieser formal-prozessualen Frage sah das Gericht auch die Gestaltung der vom GIG angegriffenen Losbriefe nicht als Verstoß gegen § 5 GlüStV an. Diese Norm sei nämlich auf Lose, Spielscheine und Spielquittungen nicht uneingeschränkt anwendbar, weil § 7 GlüStV hierzu eine Spezialnorm darstelle.

Angesichts dieser Bedenken des Gerichts, insbesondere in Bezug auf das rechtsmißbräuchliche Verhalten des GIG, haben dessen Prozessvertreter den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens auf der Grundlage eines Streitwertes von 100.000.-€ wurden dem GIG auferlegt.

Köln, den 25.09.2009