In der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2009 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart über die Berufung gegen ein Verfügungsurteil des Landgerichts Stuttgart hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts u. a. darauf hingewiesen, dass er das selektive Vorgehen des GIG gegen die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks bei gleichzeitiger Schonung der eigenen Verbandsmitglieder für rechtsmissbräuchlich erachtet. Der GIG hat daher nach ausführlicher mündlicher Verhandlung den Verfügungsantrag zurückgenommen.