Das Verwaltungsgericht führt diesbezüglich aus, dass bei Abwägung der Interessen des Betroffenen gegenüber den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Interesse des Betreibers überwiege, von Vollzugsmaßnahmen bis dahin verschont zu bleiben.
Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf zwei Urteile aus dem Jahre 2008, in denen die dortige Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bereits zutreffend und mit umfangreicher Begründung entschieden hatte, dass das staatliche Sportwettmonopol in Baden-Württemberg in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages unvereinbar sei. Das Verwaltungsgericht hält an dieser Auffassung fest, obgleich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in anderweitigen, vergleichbaren Verfahren Eilanträge abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht weist explizit darauf hin, dass gerade nicht ersichtlich sei, dass sich die von der Kammer des Verwaltungsgerichts bemängelte tatsächliche Ausgestaltung in entscheidungserheblicher Weise seit dem 2008 verändert habe. Insofern verweist die Kammer zutreffend darauf, dass man deshalb auch nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in den Eilverfahren folgen könne. Besonders wird hervorgehoben, dass der Verwaltungsgerichtshof zudem bislang weder über die Berufungen gegen die Urteile der Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe noch über Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat.
Als persönliche Anmerkung sei abschließend darauf hingewiesen, dass die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe völlig zutreffend und unter Berücksichtigung der klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes in der damaligen Hauptsacheentscheidung – und auch im jetzigen Eilverfahren – maßgeblich auch auf die tatsächliche Ausgestaltung abstellt. Soweit teilweise andere Verwaltungsgerichte diese tatsächliche Ausgestaltung gar nicht näher überprüfen oder Werbemaßnahmen der staatlichen Lotteriegesellschaften als „Regelungsdefizite“ eingeordnet haben, so ist dies schon insoweit nicht nachvollziehbar, als sowohl das Bundesverfassungsgericht wie auch der Europäische Gerichtshof in ihrer ständigen Rechtsprechung den Gerichten vorgeben, insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung, also den tatsächlichen Auftritt der Lotteriegesellschaften zu überprüfen. Betrachtet man den Gesamtauftritt der Lotteriegesellschaften, so erkennt man leicht, dass sich an diesem tatsächlichen Auftritt faktisch nichts geändert hat, da die Vertriebsnetze über tausende von Lottoannahmestellen bis heute genauso gleich geblieben sind, wie wesentliche Teile der Werbung für die einzelnen Produkte der Lotteriegesellschaften. Dass eine kohärente und systematische Begrenzung der Spieltätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohnehin bis heute in Deutschland nicht umgesetzt wurde, ist ebenso offensichtlich.