VG Frankfurt am Main ändert Rechtsprechung – Sofortvollzug gegen private Wettvermittler unzulässig

Rechtsanwalt Dr. Michael Winkelmüller
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Mozartstr. 10
D - 04107 Leipzig
Das VG Frankfurt hat mit Beschluß vom 20.6.2007 (7 G 1100/07 [V]) einem Antrag auf Eilrechtsschutz eines privaten Wettvermittlers, der Sportwetten an die in Österreich konzessionierte Happybet Sportwetten GmbH vermittelt, stattgegeben. Nach dem VG Gießen (Beschl. v. 11.6.2007, http://www.isa-casinos.de/articles/16657.html) hat damit das zweite hessische Verwaltungsgericht einem Abänderungsantrag stattgegeben und den bislang für die Vollzugspraxis der hessischen Ordnungsbehörden maßgeblichen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert (Hess. VGH, Beschl. v. 21.12.2006, 11 TG 2237/06).

Zur Begründung führt das VG Frankfurt am Main aus, die Rechtslage habe sich nach dem Beschluß des VGH maßgeblich geändert. Das Gericht sieht nunmehr deutliche Zweifel an der EG-Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegen private Wettvermittler. Es bezieht sich auf die Entscheidungen des OVG Schleswig vom 2.1.2007 und des OVG Saarlouis vom 4.4.2007, auf den Revisionszulassungsbeschluß des BVerwG vom 29.11.2006, auf den Einstellungsbeschluss des BGH vom 29.11.2006 sowie auf die Stellungnahmen der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Mit dem Beschluß des VG Frankfurt am Main ist die Vollzugspraxis des Frankfurter Ordnungsamtes gestoppt worden. Vollzugsmaßnahmen gegen Annahmestellen, die Sportwetten an in anderen EG-Mitgliedstaaten konzessionierte Veranstalter vermitteln, sind nunmehr unzulässig. Besonders hervorzuheben ist, daß mit dem Beschluß des VG Frankfurt am Main erstmals ein deutsches Verwaltungsgericht seine Bewertung der Rechtslage in der Übergangszeit nach dem Sportwertten-Urteil des BVerfG zugunsten der EU-Sportwettvermittlung auch im Ergebnis geändert hat.