Zur Begründung führt das VG Frankfurt am Main aus, die Rechtslage habe sich nach dem Beschluß des VGH maßgeblich geändert. Das Gericht sieht nunmehr deutliche Zweifel an der EG-Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegen private Wettvermittler. Es bezieht sich auf die Entscheidungen des OVG Schleswig vom 2.1.2007 und des OVG Saarlouis vom 4.4.2007, auf den Revisionszulassungsbeschluß des BVerwG vom 29.11.2006, auf den Einstellungsbeschluss des BGH vom 29.11.2006 sowie auf die Stellungnahmen der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Mit dem Beschluß des VG Frankfurt am Main ist die Vollzugspraxis des Frankfurter Ordnungsamtes gestoppt worden. Vollzugsmaßnahmen gegen Annahmestellen, die Sportwetten an in anderen EG-Mitgliedstaaten konzessionierte Veranstalter vermitteln, sind nunmehr unzulässig. Besonders hervorzuheben ist, daß mit dem Beschluß des VG Frankfurt am Main erstmals ein deutsches Verwaltungsgericht seine Bewertung der Rechtslage in der Übergangszeit nach dem Sportwertten-Urteil des BVerfG zugunsten der EU-Sportwettvermittlung auch im Ergebnis geändert hat.