Nationale Vorurteile – Home Bias gegenüber ausländischen Glücksspiel- und Wettanbietern

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Man vertraut den Sachen, die man kennt. So gibt es etwa bei Kapitalanlagen das Phänomen des Home Bias, bei dem heimische Anlageprodukte überdurchschnittlich hoch gewichtet werden, obwohl dies rational gesehen zu einer Renditeeinbuße führt. Ein entsprechendes Misstrauen gegenüber ausländischen Glückspiel- und Wettanbietern ist allerdings auch in der aktuellen Rechtsprechung festzustellen. So verglich kürzlich ein Vorsitzender Richter des OLG Köln einen von einem deutschen Staatsunternehmen verklagten seriösen britischen Buchmacher mit einem Mafia-Unternehmen und zeigte so „überzeugend“ seine Unparteilichkeit.

Gleicher Schutz in Malta?

Vorbehalte gegenüber in anderen EU-Mitgliedstaaten behördlich zugelassenen und dort laufend überwachten Buchmachern zeigen sich aber auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So zweifelte etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner gestrigen Entscheidung, ob in dem EU-Mitgliedstaat Malta die gleichen Maßstäbe herangezogen würden wie in Deutschland. Man würde dort den „mit Sportwetten verbundenen Gefahren“ nicht in gleicher Weise begegnen. Kann sich Deutschland tatsächlich einfach selber auf die Schulter klopfen und sich gratulieren, alles besser zu machen als die anderen Mitgliedstaaten?

Schutz vor Spielsucht: ungenügend

Anders als die deutschen staatlichen Anbieter, die den Schutz vor Spielsucht erst am 28. März 2006, dem Tag der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteils, für sich „entdeckt“ haben, spielt dies in anderen EU-Mitgliedstaaten schon seit Langem eine maßgebliche Rolle und wird dort auch – anders als in Deutschland – überwacht. Viele österreichische, britische und maltesische Anbieter kümmern sich deutlich besser um den Schutz Spielsüchtiger als die deutschen Staatsunternehmen. Bei zahlreichen Anbietern ist schon seit Jahren eine Selbstsperre oder eine Limitierung der Einsätze möglich. In Großbritannien werden unabhängige Hilfsorganisationen, wie etwa, Gamcare nachhaltig von der Branche unterstützt.

Irreführende Werbung in Deutschland

Ähnliches gilt für die Werbung. So gibt es etwa in dem EU-Mitgliedstaat Malta einen strengen Verhaltens- und Werbekodex, der von den Glücksspiel- und Wettanbietern zwingend einzuhalten ist. So ist es dort etwa ausdrücklich verboten, die Teilnahme an einem Glücksspiel mit einer Kapitalanlage zu vergleichen. Anders handhaben dies die deutschen staatlichen Anbieter. So wird etwa für die SKL mit der irreführenden Aussage geworben „Investition: 12,50 EUR – Gewinn: bis zu 5 Mio. EUR“. Auch sonst ist die Werbung für Lotterien, Spielbanken und andere Glücksspielformen durch die staatlichen Anbieter häufig grob irreführend, ohne dass dies – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – eine unabhängige Aufsichtsbehörde überwachen würde.

Jugendschutz in Deutschland: Fehlanzeige

In Deutschland wird das staatliche Monopol insbesondere damit begründet, dass nur deutsche Staatsunternehmen Verbraucher- und Jugendschutz gewährleisten könnten. Dies ist falsch, da natürlich auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten Kunden und Minderjährige geschützt werden und dies auch laufend überwacht wird. So ist auch nach österreichischem Recht die Teilnahme Jugendlicher verboten, während dies in Deutschland erst vor zwei Jahren durch den Lotterie-Staatsvertrag eingeführt wurde. Der Freistaat Bayern musste kürzlich zugeben, dieses Verbot erst seit einem Jahr zu überwachen.

In der Praxis hat sich allerdings nichts geändert, wie ein in dieser Woche in München durchgeführter Test überzeugend bewies, der von der Firma Bet 3000 in Auftrag gegeben wurde. Zwei deutlich unter 18 Jahre alte Jugendliche (13- und 15-jährig) versuchten am 2. August 2006 bei insgesamt 13 staatlichen Annahmestellen Sportwetten abzugeben. Nur bei drei Annahmestellen wurde ihnen dies verweigert, während sie bei zehn Annahmestellen trotz der angeblichen Überwachung des Verbots ohne Probleme Wetten tätigen konnten.

Keine Buchmachergenehmigung für die Staatliche Lotterieverwaltung?

Offensichtlich wird der Jugendschutz daher nur vorgeschoben, um ausländische Anbieter, die sich tatsächlich um den Schutz Minderjähriger kümmern und Jugendliche bereits den Zutritt verwehren, vom Markt fernzuhalten. Die Staatliche Lotterieverwaltung, der Glücksspielanbieter des Freistaats Bayern, hätte daher wegen offenkundiger Unzuverlässigkeit keine Chance, in Österreich als Buchmacher zugelassen zu werden. Auch nach britischem Recht wäre sie wohl nicht als „fit and proper“ anzusehen.

Europarechtlicher Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Wie berichtet, wird der Europäische Gerichtshof voraussichtlich im Oktober oder November seine Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen Placanica u. a. (Rs. S-338/04, C-359/04 und C-360/04) verkünden. Der Generalanwalt kam in dieser Sache zu dem Schluss, dass eine Überwachung im Heimatstaat des Buchmachers ausreichend sei. Der italienische Ansatz, sich auf den Territorialcharakter der Zulassung zu berufen, verstoße gegen die Gemeinschaftstreue. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung schloss der Generalanwalt: „Wenn danach ein Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine ausreichende Garantie für seine Integrität ist.“ – eine klare Absage an nationale Überheblichkeiten.