Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Klaus Walpert
In mehreren von der Sozietät Redeker Sellner Dahs geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 24.04.2015 (Az. 6 K 1514/13, 6 K 1515/13, 6 K 1532/13) Vergnügungsteuerbescheide der Stadt Rastatt, mit denen Wettbürosteuer erhoben worden ist, als rechtswidrig aufgehoben. Die Stadt erhebt die Wettbürosteuer seit dem Jahr 2013 von den Betreibern von Wettbüros, die ihren Kunden auch das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglichen. Erhoben wird die Vergnügungsteuer in diesen Fällen nach der Quadratmeterfläche des Wettbüros.
Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts ist die Wettbürosteuer keine örtliche Aufwandsteuer. Als indirekte Steuer soll die Aufwandsteuer die finanzielle Leistungsfähigkeit desjenigen erfassen, der sich vergnügt. Sie wird vom Wettbürobetreiber als Steuerschuldner mit der Maßgabe erhoben, dass er sie auf den Wetter, der das Vergnügen hat, abwälzen kann. Wenn aber der einzelne Wetter für das Mitverfolgen der Wettereignisse, etwa an Fernsehbildschirmen, in dem Wettbüro kein Entgelt entrichten muss, gibt es keinen finanziellen Aufwand dessen, der sich vergnügt. Dementsprechend kann der Betreiber des Wettbüros als Steuerschuld- ner die erhobene Wettbürosteuer auch nicht auf diesen abwälzen.
Eine Vergnügungsteuer kann nicht erhoben werden, wenn es keinen finanziellen Aufwand für den sich Vergnügenden gibt. Die Wettbürosteuer ist deshalb verfassungswidrig.
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