EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und sechs weitere EU-Mitgliedstaaten ein

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Sind die deutschen Rechtsvorschriften über Sportwetten mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar?

Nachdem das in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene staatliche Wettmonopol in seiner bisherigen Form in der letzten Woche vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, erfolgt nunmehr eine europarechtliche Überprüfung. Die EU-Kommission hat Deutschland und sechs weitere EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland, Ungarn, Italien, die Niederlande und Schweden) aufgefordert, Angaben zu den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Sportwetten zu machen. Anhand dieser Angaben wird die Kommission die Vereinbarkeit mit der im EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag) überprüfen. Geprüft wird insbesondere, ob die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch nationale Regelungen tatsächlich durch den Schutz des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und die Regelung verhältnismäßig und nicht-diskriminierend erfolgt.

Auslöser für die bereits seit längerer Zeit laufenden Voruntersuchungen waren Beschwerden mehrerer Buchmacher, denen der Marktzugang verwehrt worden war. Die Beschwerdeführer richteten sich vor allem gegen das Verbot der Werbung für ausländische Wettanbieter (in Deutschland nach § 284 Abs. 3 StGB strafbar) und gegen das Verbot der Teilnahme eigener Staatsangehöriger an solchen Wetten (in Deutschland Strafbarkeit von Wettkunden nach § 285 StGB). Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar McCreevy erklärte, dass sich die Kommission aufgrund der Vielzahl der Beschwerden nun verpflichtet gesehen habe, zu reagieren. Aufgabe der Kommission sei es, zu überprüfen, ob die Gesetze der Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.

Die förmliche Aufforderung durch die Kommission stellt die erste Phase für ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 EG-Vertrag) dar. Die Mitgliedstaaten haben nunmehr zwei Monate Zeit, sich zu der Aufforderung zu äußern.

Die Kommission verwies in ihrer Mitteilung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und in sich köherent sein sowie systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit betragen müssten. Entsprechend dem Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnten sich die Mitgliedstaaten dann nicht auf ein angebliches Allgemeininteresse berufen, wenn sie selber zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen und Wetten ermunterten.

Kommentar:

Die EU-Kommission hat sich als „Hüterin der Verträge“ nunmehr verpflichtet gesehen, die Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten, die sich zu einem Milliardengeschäft entwickelt haben, zu überprüfen. Angesichts der sogar strafrechtlichen Verfolgung in anderen Mitgliedstaaten behördlich zugelassener und überwachter Wettanbieter war diese Entscheidung überfällig.

Die Einschränkung der Dienstleitungsfreiheit bei Sportwetten in Deutschland wird nunmehr also auch förmlich überprüft. Für Deutschland schaut die Lage nicht erfreulich aus, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Prüfung nach deutschem Verfassungsrecht eine inköherente Regelung und eine durch (unbeachtliche) fiskalische Gründe motivierte Vermarktung von Sportwetten als „grundsätzlich unbedenkliche Freizeitbeschäftigung“ festgestellt hatte. Die deutsche Regelung ist daher auch nach Europarecht nicht gerechtfertigt, da das Ziel der Spielsuchtbekämpfung von den staatlichen Anbietern bislang nicht verfolgt worden ist. Kommt es nicht zu einer Einigung mit der Kommission und kommen Deutschland und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht der Stellungnahme der Kommission nach, wird der Europäische Gerichtshof die Rechtslage klären müssen.

Rechtsanwalt Arendts steht für weitere Auskünfte zur europarechtlichen Beurteilung gerne zur Verfügung (Tel. 0700 / W E T T R E C H T).