Landesspielhallengesetz Saarland – Neuer Aufschlag der Saar SPD

Ein Artikel von Robert Hess

Heuchelei wird an vielen Stellen sichtbar.

Robert Hess M.A. war in Politik, Verwaltung und Wirtschaftsunternehmen über viele Jahre in leitenden Funktionen tätig. Heute ist er Inhaber eines Beratungsunternehmens und arbeitet als freier Journalist.
Robert Hess M.A. war in Politik, Verwaltung und Wirtschaftsunternehmen über viele Jahre in leitenden Funktionen tätig. Heute ist er Inhaber eines Beratungsunternehmens und arbeitet als freier Journalist.
Nun kommt der zweite Aufschlag in Sachen Neuregulierung für Spielhallen im Saarland. Die mit absoluter Mehrheit regierende SPD hat am 15.06.2023 einen Gesetzentwurf zur Änderung des saarländischen Landesspielhallengesetzes in den Landtag eingebracht (Drucksache 17/447). Der Gesetzentwurf wird auch direkt in der kommenden Sitzung des Saarländischen Landtags am 21. Juni 2023 unter Tagesordnungspunkt 6 in erster Lesung diskutiert und soll dann an den entsprechenden Ausschuss für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Grubensicherheit zur weiteren Beratung überwiesen werden.

Zur Vorgeschichte

Bereits am 10.November 2021 hatte die SPD-Landtagsfraktion einen Gesetzentwurf zur Änderung des saarländischen Spielhallengesetzes eingebracht (Drucksache 17/150). In einer durchaus kämpferischen Rede verkündete der SPD-Abgeordnete Löw, dass es u.a. darum gehen würde Las Vegas-ähnliche Zustände im Saarland zu verhindern. Wild aus dem Boden schießende Spielhallen gelte es einen Riegel vorzuschieben. Daher jetzt endlich eine Sperrdatei, Alkoholverbot und keine kostenlosen Getränke mehr für Besucher von Spielhallen. Anschließend wurde es etwas ruhiger. Am 08. Februar 2023 folgte dann eine Anhörung.

Nun kommt der nächste Aufschlag der mit absoluter Mehrheit regierenden Sozialdemokraten und er wird flugs auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt.

Was sind nun die Grundlagen in Kürze:

  1. Die Erlaubnis ist in der Regel auf bis zu zehn Jahre zu befristen
  2. Auf Antrag kann die Erlaubnisfrist auch mehrfach verlängert werden
  3. Spielhallen im baulichen Verbund sind nicht erlaubt
  4. Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zur anderen Spielhalle
  5. Beträgt der Mindestabstand von 250 Metern zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden oder zu Suchtberatungsstellen, dann ist die Erlaubnis zu untersagen. Dies gilt nicht für Spielhallen, die seit ihrer Inbetriebnahme ohne Ausnahme vom selben Erlaubnisinhaber geführt werden. Ein Wechsel des Erlaubnisinhabers führt dazu, dass das Abstandsgebot einzuhalten ist.
  6. Verbot der Verabreichung von unentgeldlichen Speisen und Getränken
  7. Die Sperrzeit wird von 4.00 Uhr aus 2.00 Uhr vorgezogen

Soweit so eventuell gut. Spannend ist aber die Lektüre der Begründung, die dieses Mal dem Gesetzentwurf beigefügt wurde (!).

In der Begründung wird ausdrücklich verneint, dass bestimmte Ziele des § 1 Glücksspielstaatsvertrag auch für private Gewerbetreibende gelten. So heißt es wörtlich: „Ferner hat die … Zielformulierung im GlStV 2021 Fehlauslegungen hervorgerufen. Aus dem normierten Gesetzeszweck … wurde zum Teil ein expliziter gesetzlicher Auftrag an private Gewerbetreibende herausgelesen, eben für die Erreichung der genannten Ziele zu sorgen. Dies ist nicht der Fall.“! Die Zielformulierung richte sich nur an die staatlichen Akteure. Also: die Spielhallen und das gewerbliche Automatenangebot haben keine Legitimation sich auf Ziele des § 1 GlüStV zu berufen.

Besonders spannend wird es, wenn es um Alkohol geht: Nur zur Erinnerung. Alkoholausschank in Spielhallen ist schon seit Jahrzehnten verboten. Aber im Gesetzentwurf wird dies nochmal ausdrücklich normiert.

In der Begründung heißt es: „Gerade der Konsum von Alkohol kann die Kontrolle über das eigene Spielverhalten, insbesondere bei suchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern, zu von einer Neigung zu übermäßigem Spiel betroffen sind, reduzieren“„Die Vermeidung einer Kumulation verschiedener Suchtmittel … ist ein wichtiges Ziel der Regulierung im Spielrecht im Rahmen der Suchtprävention als solcher.“

Mehr Heuchelei geht eigentlich gar nicht. In den Spielbankenstandorten Saarbrücken und Schloß Berg kann jeder dem Alkohol fröhnen und dann sozusagen „unkontrolliert“ zocken! Dient dann ja auch dem Staatshaushalt.

Nur noch ein paar Fakten zum Saarland:

Spielhallen

Zum 20.09.2012 gab es 261 Spielhallen an 152 Standorten. Ende Januar 2023 gab es noch 121 Spielhallen an 121 Standorten. Also kommt bei rund 755 Tausend Saarländern über 18 Jahren auf jeweils 5.946 Saarländer eine Spielhalle.

Lottoannahmestellen

Laut Werbung auf Stadtbussen in Saarbrücken ist Lotto an rund 400 Adressen für den Spieler zugänglich.

Also kommt auf jeweils 1.800 Saarländer eine Lottoannahmestelle und das auch bei dem gefährlichen und schnellen Spiel mit Rubbellosen.

Spielbanken

Das Saarland verfügt über zwei Spielbanken und 5 sogenannte Dependencen oder landläufig reine Automatensäle.

  • Spielbank Saarbrücken: 190 Automaten auf 200qm Grundfläche
  • Spielbank Nennig: 120 Automaten auf 119qm Grundfläche
  • Automatensaal Neunkirchen: 181 Automaten auf 180qm Grundfläche
  • Glückspilz Saarbrücken: 51 Automaten auf 50qm Grundfläche
  • Ludwigspark Saarbrücken: 69 Geräte auf 69qm Grundfläche
  • Automatensaal Homburg: 63 Geräte auf 63qm Grundfläche
  • Automatensaal Saarlouis: 63 Geräte auf 63qm Grundfläche

Die Automatensäle der Saarlandspielbanken haben eine Grundfläche für Automaten von 737qm. Bei 12qm Grundfläche dürften da nur 62 Automaten stehen, anstelle von 744, wenn Automatensäle der Spielbanken und Spielhallen die gleichen rechtlichen Grundlagen hätten, nämlich 12qm pro aufgestellten Automaten. Liebe SPD, wo bleibt der Spielerschutz. Also doch Heuchelei?