
Bereits unter dem 26.10.2006 wurde an dieser Stelle über das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25.10.2006 (Az. 7 K 5569/97) berichtet. Nunmehr liegen auch die Gründe dieser ersten Hauptsacheentscheidung in Nord-rhein Westfalen vor (veröffentlicht in ZfWG 06/2006), mit der ein gewerbli-cher Spielvermittler die Erteilung einer Erlaubnis zur eigenen Veranstaltung von Sportwetten begehrte, hilfsweise die Erlaubnis, Sportwetten an ein in Gibraltar bzw. im sonstigen EU-Ausland lizenziertes Wettunternehmen zu vermitteln.
EU-Lizenzen berechtigen ebenfalls nicht zur Veranstaltung von privaten Sportwetten in NRW. In dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren eines privaten Wettunternehmens auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in NRW hat die 7. Kammer des VG Gelsenkirchen durch Urteil am 25.10.2006 (Az. 7 K 5569/97) die Klage abgewiesen. Auch der hilfsweise beantragten Vorlage an den EuGH ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.
Durch Urteil vom 09.05.2006 (15 K 6474/04) hat das VG Gelsenkirchen das Verbot, auf den eigenen Internet-Seiten des Klägers Werbung für die Firma betandwin e.K. zu machen, bestätigt. Zur Begründung seiner Entscheidung stellt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass es sich bei den Internet-Seiten um einen Mediendienst i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 MDStV handelt, wenngleich das beworbene Angebot des Sportwettenanbieters selbst einen Teledienst i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG darstelle.
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