In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen konnte auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden der 9. Kammer ein für den Kläger günstiger Vergleich mit der beklagten Stadt getroffen werden.
In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen konnte auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden der 9. Kammer ein für den Kläger günstiger Vergleich mit der beklagten Stadt getroffen werden.
In seinem jüngsten Urteil vom 17.05.2016 (Aktz. 19 K 3334/14) attestiert das VG Gelsenkirchen dem Lotteriemonopol nach den Vorschriften des GlüStV uneingeschränkte Europarechts- und Verfassungskonformität. Gegenstand des Rechtsstreits war die Klage eines führenden gewerblichen Lotterievermittlers gegen den Erlaubnisbescheid des zuständigen Landes Niedersachsen zur gewerblichen Spielvermittlung, welcher mit einer Vielzahl von Auflagen versehen war.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem durch unsere Kanzlei geführten Verfahren mit Urteil vom 13.08.2015 – 5 K 4117/15 – entschieden, dass ein gegen den Betreiber eines Wettbüros festgesetztes Zwangsgeld nicht mehr von der Behörde beigetrieben werden dürfe, wenn dieser der Untersagungsverfügung nachgekommen sei, das Zwangsgeld aber schon festgesetzt worden sei.
In mehreren durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ( 7 K 3095/09 und 7 K 3716/09) hat das Gericht in den heute durchgeführten mündlichen Verhandlungen seine jahrelange Rechtsprechung zum Thema Sportwettvermittlung aufgegeben. Die Verfügungen der Städte Lünen und Herne seien rechtswidrig und daher aufzuheben. Damit setzt das Gericht konsequent die Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts um.
Bereits unter dem 26.10.2006 wurde an dieser Stelle über das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25.10.2006 (Az. 7 K 5569/97) berichtet. Nunmehr liegen auch die Gründe dieser ersten Hauptsacheentscheidung in Nord-rhein Westfalen vor (veröffentlicht in ZfWG 06/2006), mit der ein gewerbli-cher Spielvermittler die Erteilung einer Erlaubnis zur eigenen Veranstaltung von Sportwetten begehrte, hilfsweise die Erlaubnis, Sportwetten an ein in Gibraltar bzw. im sonstigen EU-Ausland lizenziertes Wettunternehmen zu vermitteln.
EU-Lizenzen berechtigen ebenfalls nicht zur Veranstaltung von privaten Sportwetten in NRW. In dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren eines privaten Wettunternehmens auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in NRW hat die 7. Kammer des VG Gelsenkirchen durch Urteil am 25.10.2006 (Az. 7 K 5569/97) die Klage abgewiesen. Auch der hilfsweise beantragten Vorlage an den EuGH ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.
Durch Urteil vom 09.05.2006 (15 K 6474/04) hat das VG Gelsenkirchen das Verbot, auf den eigenen Internet-Seiten des Klägers Werbung für die Firma betandwin e.K. zu machen, bestätigt. Zur Begründung seiner Entscheidung stellt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass es sich bei den Internet-Seiten um einen Mediendienst i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 MDStV handelt, wenngleich das beworbene Angebot des Sportwettenanbieters selbst einen Teledienst i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG darstelle.