VG Gelsenkirchen bestätigt das Verbot privater Sportwetten in NRW und weist Klage auf Erlaubniserteilung ab

VG Gelsenkirchen, Urteil v. 25.10.2006, Az. 7 K 5569/97

EU-Lizenzen berechtigen ebenfalls nicht zur Veranstaltung von privaten Sportwetten in NRW

In dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren eines privaten Wettunternehmens auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in NRW hat die 7. Kammer des VG Gelsenkirchen durch Urteil am 25.10.2006 (Az. 7 K 5569/97) die Klage abgewiesen. Auch der hilfsweise beantragten Vorlage an den EuGH ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.

Die Klägerin beantragte neben der Erlaubnis zur eigenen Veranstaltung von Sportwetten hilfsweise die Erlaubnis, Sportwetten an ein in Gibraltar, bzw. im sonstigen EU-Ausland lizenziertes Wettunternehmen zu vermitteln. Neben diversen weiteren Hilfsanträgen sollte die Landesregierung NRW u.a. verpflichtet werden, der Klägerin eine Erlaubnis zu erteilen, die sie berechtige, ab dem 01.01.2008, also nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist, Sportwetten innerhalb des Landes NRW zu veranstalten.

Das Gericht folgt mit diesem Urteil der Rechtsprechung sämtlicher hiermit befasster Oberverwaltungsgerichte in Deutschland sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur: Beschluss v. 21.09.2006, Az. 1 BvR 2399/06), wonach das staatliche Sportwettenmonopol weiterhin existent ist und privaten Wettunternehmen die Veranstaltung von Sportwetten gem. § 284 StGB verboten werden kann.

Die Urteilsgründe des VG Gelsenkirchen liegen allerdings noch nicht vor.

Die Berufung zum OVG Münster wurde zugelassen.