In einem durch die Kanzlei Rechtsanwälte Bongers & Kollegen geführten Eilverfahren vor dem Hessischen VGH hat dieser mit Beschluss vom 9. August 2011 – 8 B 926/10 – einen zuvor ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Betreibers eines Sportwettbüros gegen eine Ordnungsverfügung einer hessischen Kommune vom 30. Dezember 2009 bis sechs Monate nach Inkrafttreten eines neuen Glücksspielstaatsvertrages angeordnet.