Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat mit Beschluss vom 20.11.2006 (Aktenzeichen: 3 Ds 35 Js 10169/05) eine gegen zwei Sportwettvermittler erhobene Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Gericht schloss sich ausdrücklich der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26.09.2006 an und betonte, dass eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 284 StGB aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen scheitert.