Das Landgericht begründete dies damit, dass man nunmehr dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26. September 2006 (Az. 5 St RR 115/05) folge. Das OLG hatte die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten an einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Buchmacher vor allem mit dem Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts begründet. Das Landgericht erklärt, dass sich sämtliche Berufungskammer des Gerichts des Gerichts und inzwischen auch die Staatsanwaltschaft dieser Rechtsauffassung angeschlossen hätten.