Auch das VG Hamburg Beschluss v. 22.08.2006 - Az.: 2 E 2388/06) hat nun entschieden, dass das Vergünstigungsverbot des neuen § 9 SpielVO umfassend zu verstehen ist. Leitsätze: 1. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, somit auch Jackpots. 2. Die Ausnahmeregelungen des § 6a SpielVO sind auf Geldspielgeräte nicht anwendbar, da § 6a SpielVO nur so genannte "Fun Games" betrifft, die keiner Bauartzulassung oder Erlaubnis bedürfen.