VG Lüneburg: Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend, insb. Jackpot-Verbot

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG Lüneburg (Beschl. v. 18.07.2006 – Az.: 5 B 21/06) hat entschieden, dass das Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend zu verstehen ist und insbesondere den Betrieb von Jackpots untersagt:

„Nach § 9 Abs. 2 SpielV darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gem. § 33 c und § 33 b der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Gegen diese Vorgaben verstößt die von der Antragstellerin betriebene Jackpot-Anlage.

Aus dem Kontrollbericht der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2006 ergibt sich, dass das Jackpotsystem Merkur-Entertainer nach bestimmten Regeln Warengewinne, z.B. Tankgutscheine, auswirft und der Spieler die Möglichkeit hat, weitere Gewinne zu erzielen. Damit handelt es sich um ein Spiel, das sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt und sonstige finanzielle Vergünstigungen in Form von Warengutscheinen gewährt und damit gemäß § 9 Abs. 2 SpielV unzulässig ist.“

Und weiter:

„Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Rechtsgutachten vom 30. Dezember 2005 zur Frage der gewerberechtlichen Zulässigkeit des System Merkur Entertainer ist die Teilnahme an dem Jackpotsystem kostenlos. Die kostenlose Spielmöglichkeit hat jedoch nicht die Zulässigkeit des Jackpotsystems zur Folge.

Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 SpielV ergibt sich ein umfassendes Verbot der In-Aussicht-Stellung sonstiger Gewinnchancen und der Gewährung von Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Einschränkungen, dass das Verbot nur für entgeltliche Gewinnspiele gelten soll, lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr differenziert die Regelung weder nach Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit noch nach Koppelung des zusätzlichen Gewinnspieles mit einem Spielgerät oder einem anderem Spiel und einer entsprechenden Entkoppelung.“

Das VG Lüneburg liegt damit auf einer Linie mit dem OVG Lüneburg (Beschl. v. 14.07.2006 – Az.: 7 ME 126/06), VG Osnabrück (Beschl. v. 25.04.2006 – Az.: 1 B 21/06) und dem VG Würzburg (Beschl. v. 07.03.2006 – Az.: W 5 S 06.162). Anderer Ansicht ist lediglich VG München (Beschl. v. 09.05.2006 – Az.: M 16 S 06.1579)