Das VG München (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579) hatte über die Auslegung des neuen § 9 SpielVO zu entscheiden. Die Norm lautet seit dem 01.01.2006: 1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren.