Anderer Ansicht sind das VG München (Beschl. v. 11.05.2006 – Az.: M 22 S 06.1473) und das VG Düsseldorf (Beschl. v. 09.05.2006 – Az.: 3 L 757/06).
Das Hamburger Gericht begründet seine Ansicht wie folgt:
„Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland untersagt wird, bedarf wegen erheblicher Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl.“
Interessant ist die Entscheidung auch deswegen, weil sich ein deutsches Gericht – soweit ersichtlich – erstmalig zu der Problematik Sportwetten-Terminals und einem möglichen Verstoß gegen die zum 01.01.2006 reformierte SpielVO geäußert hat:
„§ 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO schließt es nicht aus, dass ein erlaubnisbedürftiges Spielhallenunternehmen nebenei auch noch andere gewerbliche Leistungen anbietet, etwa Leistungen einer Wettannahme.
Die Antragstellerin verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 der Spielverordnung. Nsch dieser Bestimmung dürfen in Wettannahmestellen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Spielhallen mit Wettannahme – also Gewerbebetriebe, bei denen der Schwerpunkt auf dem Bereitstellen der Spielgeräte liegt, nebenbei aber auch Wetten angenommen werden – fallen nicht unter § 3 Abs. 1 Satz 1 der Spielverordnung. Die Vorschrift betrifft nur solche Wettannahmestellen, bei denen die Wettannahme im Vordergrund steht und die daher keinen Spielhallencharakter haben (…).
Schließlich verstößt die Antragstellerin auch nicht gegen § 6a Satz 1 der Spielverordnung. Nach dieser Bestimmung ist das Aufstellen und der Beirieb bestimmter Spielgeräte verboten, wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgezahlt werden. Wetterminals – also Geräte, mit denen ein Spiel vereinbart wird – fallen nicht unter § 6a Satz 1 der Spielverordnung.
Die Vorschrift betrifft nur Geräte, mit denen ein Spiel durchgeführt wird.“