Das VG Göttingen (Beschl. v. 12.11.2009 - Az.: 1 B 247/09) hat entschieden, dass auch ein österreichischer Anbieter von Internet-Hausverlosungen dem deutschen Recht unterliegt. Entscheidend sei nicht, wo der Veranstalter seinen Sitze habe, sondern vielmehr, wo den Teilnehmern die Möglichkeit eröffnet werde, mitzuspielen. Dies sei bei einem Internet-Angebot auch in Deutschland der Fall. Da der Spielablauf zufallsbezogen sei und zudem der Einsatz 97,- EUR betrage, handle es sich um ein Glücksspiel.