Mit Beschluss vom 10. März 2010 (Az.: 1 L 37/10).hat das Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren zugunsten privater Sportwettenvermittler entschieden. Laut der Begründung der Richter „bestehen schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Verfügung“ (S. 2 des Beschlusses). Das Gericht geht weiterhin davon aus, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV verstoße gegen das europäische Recht der Dienstleistungsfreiheit.