Verwaltungsgericht Hamburg hält die Versiegelung von Spieleinrichtungen für rechtmäßig

Rechtsanwalt Gero Tuttlewski

Rechtsanwälte Klemm & Partner
Reetwerder 23A
D - 21029 Hamburg
Mit Beschluss vom 25. November 2009 (4 E 2812/09) hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einem von den Rechtsanwälten Klemm & Partner für die Freie und Hansestadt Hamburg geführten Verfahren die Versiegelung von Spieleinrichtungen in einem Wettbüro für private Sportwetten für rechtmäßig erklärt.

Anlässlich eines Ortstermins stellte die Hamburger Glücksspielaufsicht fest, dass in einem Wettbüro illegale Sportwetten vermittelt wurden. Der Betreiber des Wettbüros war nicht vor Ort und der anwesende Mitarbeiter weigerte sich, den anhaltenden Verstoß gegen den Glückspielstaatsvertrag einzustellen. Daraufhin wurden die Spieleinrichtungen durch die Glücksspielaufsicht versiegelt.

Der Betreiber des Wettbüros beantragte im gerichtlichen Eilverfahren die Entsiegelung der Spieleinrichtungen. Nach Erhalt einer schriftlichen Untersagungsverfügung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bat er um Entsiegelung der Geräte und entfernte diese freiwillig aus dem Wettbüro. Das Eilverfahren wurde übereinstimmend für erledigt geklärt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und begründete die Kostenlast des Antragstellers mit der Rechtmäßigkeit der Versiegelung. Die Untersagungsverfügung gegenüber dem Betreiber konnte aufgrund seiner Abwesenheit unmittelbar ausgeführt werden (§ 7 HmbSOG), und zwar in Form des unmittelbaren Zwangs (§ 18 HmbSOG). Eine andere, gleichermaßen wirksame Form der Störungsbeseitigung kam nicht in Betracht. „Jedenfalls dann, wenn sich der Betreiber oder – wie hier – ein Mitarbeiter explizit weigert, ein illegal betriebenes Glücksspiel außer Betrieb zu nehmen und damit die Begehung von Straftaten einzustellen, begegnet die sofortige Anwendung unmittelbaren Zwangs keinen Bedenken.“

Nicht Streitgegenstand war die Frage, ob eine mündliche Untersagungsverfügung gegenüber dem anwesenden Betreiber oder dem empfangsbevollmächtigten Mitarbeiter nach Ablauf einer kurzen Frist ebenfalls sofort durch Versieglung der Geräte, also unmittelbaren Zwang gegen Sachen, vollstreckt werden kann. Die zitierte Begründung der Kammer 4 und ihr Hinweis auf eine ältere Entscheidung der Kammer 16 zur Vollstreckung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung (Beschluss vom 18.9.1997 – 16 VG 4160/97) sprechen dafür.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Zwangsmittel so auszuwählen und anzuwenden, dass sie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen. Dieser Grundsatz gebietet es zwar in der Regel, dass eine Untersagungsverfügung vorrangig durch ein Zwangsgeld, das notfalls wiederholt angeordnet werden muss, zu vollstrecken ist. Andererseits kann nur das Mittel als notwendig und angemessen angesehen werden, das – nach der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Anwendung – ausreicht, um den Zweck der Vollstreckung, der in der Befolgung des Verwaltungsaktes liegt, zu erreichen. Im Rahmen eines Ortstermins wird dies regelmäßig die Versiegelung sein (in diesem Sinne bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.1.2007 – 1 S 107.06 – juris Rz. 36).