Erst vor kurzem hat das OVG Sachsen das Anbieten von Sportwetten durch private Anbieter für zulässig erklärt, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr "OVG Sachsen: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig". Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 21.12.2004 - Az.: 24 CS 04.1101) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz das genaue Gegenteil entschieden und das Anbieten von Sportwetten durch private Anbieter für rechtswidrig erklärt. Als Verbotsnorm wendet hier der VGH München § 284 StGB an.