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Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 27.10.2005 (Az. 6 U 5104/04) die Vorentscheidung des Landgerichts München I (Az. 33 O 10180/03) bestätigt und einen österreichischen Sportwettanbieter zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Angebots von Sportwetten zu festen Gewinnquoten in Deutschland verurteilt, weil die nach § 284 StGB erforderliche Genehmigung einer deutschen Behörde nicht vorlag. Der Wettbewerbssenat des OLG München führt in seiner Entscheidung unter anderem zur Europarechtskonformität des § 284 StGB aus: