In ihrem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 928/08) hat die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG die Verfassungsbeschwerde des überwiegend im Internetvertrieb tätigen gewerblichen Spielvermittlers Tipp24 gegen zentrale Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages sowie einzelne Normen des niedersächsischen Glücksspielgesetzes und des Ausführungsgesetzes Berlin zum Glücksspielstaatsvertrag nicht zur Entscheidung angenommen. Das höchste Deutsche Gericht stellt fest: „Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussichten auf Erfolg.“