Das LG Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 41 O 2/09) den Anspruch eines gewerblichen Spielvermittlers gegen die Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Baden-Württemberg auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose abgelehnt. Die Parteien standen in vertraglichen Beziehungen. Die Beklagte, die Lotteriegesellschaft, deaktivierte die Schnittstelle für den gewerblichen Spielvermittler und berief sich auf das Internet-Werbeverbot seit dem 1. Januar 2009 für Glücksspiele.