Das VG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10. März 2009 über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Sportwettenbürobetreibers entschieden, mit dem dieser sich gegen die vom Bauamt ausgesprochene Nutzungsuntersagung samt Androhung des Zwangsmittels wendet. Das Gericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichtes lässt sich im Eilverfahren nicht klären, ob die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle materiell baurechtswidrig ist.