Mit zwei weiteren Entscheidungen haben das Amtsgericht Bremen bzw. das Amtsgericht Recklinghausen die Eröffnung eines Hauptverfahrens mit dem Argument abgelehnt, dass § 284 StGB auf die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht anwendbar sei. Das Amtsgericht Bremen geht in dem Beschluss vom 16. März 2004 – Az. 74 Ds 601 Js 7083/03 – davon aus, dass eine „in einem anderen Land der EG erteilte Konzession“ ausreichend sei.
