Die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in derselben Richterbesetzung wie in dem vielzitierten Beschluss vom 27.04.2005 (1 BvR 223/05) am 27.09.2005 in zwei Beschlüssen (Az. 1 BvR 757/05 und 1 BvR 789/05) die Verfassungsbeschwerden von gewerblichen Spielvermittlern nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer betreiben Wettannahmestellen in Sachsen-Anhalt, über die sie auch Wetten auf Sportereignisse anbieten, ...