Das Oberverwaltungsgericht Thüringen hat eine Grundsatzentscheidung zur Veranstaltung von Sportwetten mit alter DDR-Gewerbeerlaubnis gefällt. Der klagenden Sportwetten-Gesellschaft war kurz vor der deutschen Einheit durch die Stadt eine Gewerbeerlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten – Buchmacher – erhalten. Von dieser Erlaubnis macht sie weiterhin Gebrauch und beruft sich dabei auf Artikel 19 des Einigungsvertrages. Damit haben die Stadt Gera und der Vertreter des öffentlichen Interesses vor dem Oberverwaltungsgericht Thüringen ebenso verloren wie zuvor vor dem Verwaltungsgericht Gera.