Auch das VG Osnabrück hat nun entschieden, dass das Vergünstigungsverbot des neuen § 9 SpielVO umfassend zu verstehen ist. Der Wortlaut der Vorschrift gibt für die von der Antragstellerin vertretene einschränkende Auslegung dergestalt, dass von Abs. 2 nur Gewinnchancen und gewinnähnliche Zahlungen oder Vergünstigungen erfasst sein sollen, nichts her (...). Der Verordnungsgeber bringt bereits durch die Verwendung des Bindewortes "und" deutlich zum Ausdruck, dass die Alternative des Inaussichtstellens von sonstigen Gewinnchancen selbständig neben der Gewährung von Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen steht;
