Der BGH (Beschl. v. 29.11.2006 - Az.: 2 StR 55/06) hat entschieden, dass die unerlaubte gewerbsmäßige Veranstaltung eines Glücksspiels (hier: Sportwetten) allenfalls nur eine geringe strafbare Schuld auslöst und das Strafverfahren einzustellen ist: "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Glückspiels für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 30 EUR vorbehalten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
