Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Klagenfurt. Sie ist im Besitz einer österreichischen Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und zur gewerbsmäßigen Vermittlung solcher Wetten für den Standort in Klagenfurt, gültig bis zum 31.12.2007. Mit Schreiben vom 07.04.2005, eingegangen am 08.04.2005, beantragte die Klägerin beim Beklagten die Anerkennung dieser Buchmacherbewilligung und die Zustimmung zum Tätigwerden in Hessen bzw. die Erteilung einer Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten.