Oberlandesgericht Hamm bestätigt Gauselmann Gruppe in Sachen Spieler- und Verbraucherschutz

Hamm/Espelkamp. Das Oberlandesgericht Hamm hat heute entschieden, dass der Fachverband Glücksspielsucht (fags) von der Gauselmann Gruppe nicht verlangen kann, bestimmte Spielersperren auszusprechen, für die es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Grundlage gibt. Vorausgegangen war eine mündliche Verhandlung am 28. Juni 2018. Die Gauselmann Gruppe ist seit langem von der Wichtigkeit von Spielersperren überzeugt, lehnt aber die vom Fachverband Glückspielsucht geforderte Sperrpraxis unter anderem wegen schwerwiegender datenschutz- und haftungsrechtlichen Bedenken ab. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm heute in zweiter Instanz bestätigte. Die Klage des Fachverbandes Glücksspielsucht wurde als unbegründet abgewiesen. Die Gauselmann Gruppe setzt weiter auf ihr bereits in einigen Bundesländern erprobtes Sperrsystem, das datenschonend und effektiv biometrische Merkmale prüft und hofft dieses jetzt auch bald in Nordrhein-Westfalen zügig einsetzen zu können, sobald das Land den Weg dafür freimacht.

„Heute hat auch das Oberlandesgericht Hamm, als zweite Instanz nach dem Landgericht Bielefeld, unsere rechtliche Auffassung bestätigt und das Ansinnen des Fachverbandes Glücksspielsucht (fags) zurückgewiesen“, erläutert Mario Hoffmeister, Leiter des Zentralbereichs Kommunikation der Gauselmann Gruppe, das heute ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm.

Grundsätzlich sieht der Glücksspielstaatsvertrag der Länder ein Sperrsystem für Spielhallen nicht vor. Im Gegensatz zu Nordrhein-Westfalen haben allerdings einige Bundesländer in ihren Landesspielhallengesetzen auch Spielersperren für Spielhallen eingeführt. Diese Spielersperren sind jedoch immer nur standortbezogen. Lediglich in Hessen gibt es eine gesetzliche Grundlage für spielstättenübergreifende Spielersperren auf Grundlage einer staatlich geführten Sperrdatei (OASIS).

Den Vorwurf, dass die Gauselmann Gruppe keine Hausverbote ausspricht, die für alle Spielstätten der Gauselmann Gruppe gelten und damit die Wirkung eines Sperrsystems entfalten, können wir nur zurückweisen. Die Gauselmann Gruppe sieht sich derzeit nur in der Lage, standortbezogene Hausverbote auszusprechen, die nicht systematisch kontrolliert werden können wie z. B. gesetzlich geregelte Sperren in Hessen. Ohne eine gesetzliche Grundlage sieht sich die Gauselmann Gruppe aus organisatorischen datenschutz- und haftungsrechtlichen Gründen nicht in der Lage standortübergreifende Sperren durchzuführen. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Bielefeld diese Einschätzung der Gauselmann Gruppe geteilt und auf die Unterschiede zwischen Hausverboten und Spielersperren hingewiesen.

Entgegen der Auffassung der fags wollen weder die Gauselmann Gruppe noch die Automatenwirtschaft die Einführung von Spielersperren verhindern. Das Gegenteil ist der Fall! Aus diesem Grund hat das Unternehmen bereits eine Zutrittskontrolle mit Hilfe biometrischer Merkmale (Gesichtserkennung) längst entwickelt, die jedoch unserer Auffassung nach erst standortübergreifend rechtssicher eingesetzt werden kann, wenn eine gesetzliche Regelung vorliegt.

Als verantwortungsbewusster Spielstättenbetreiber setzt die Gauselmann Gruppe in Sachen Einlasskontrolle und Spielersperre auf innovative Technik – wie auf Flughäfen. Mit dem Face-Check-System kann mittels Gesichtserkennung geprüft werden, welchem Spiel-Gast der Einlass bedenkenlos gewährt werden kann und welchem er verwehrt wird. Face-Check ist dabei bisherigen Einlasskontrollsystemen in puncto Handling, Sicherheit und Datenschutz weit überlegen.

Spielgäste, die sich selber vom Automatenspiel ausschließen lassen möchten, werden zuverlässig erkannt. Außerdem ermöglicht das System eine Altersschätzung. Bei vermeintlich minderjährigen Besuchern benachrichtigt das System unverzüglich das Spielstättenpersonal, um eine zuverlässige Alterskontrolle durchzuführen.

„Dass unser System in der Praxis funktioniert, zeigt sich in Baden-Württemberg. Dort haben wir aufgrund der aktuellen Gesetzgebung alle unsere 18 Casino Merkur-Spielotheken seit 2016 mit dem Face-Check-System ausgerüstet. Und das System läuft hervorragend“, so Mario Hoffmeister. Es wäre wünschenswert, wenn die Bundesländer und damit auch Nordrhein-Westfalen, die gesetzgeberischen Grundlagen für die bundesweite Einführung solcher biometrischen Systeme schaffen würden. Das würde, im Gegensatz zu Abstandsgeboten und dem Verbot von sogenannten Mehrfachkonzessionen, ein echter Schritt in Richtung Spieler- und Verbraucherschutz sein.

Zusammen mit weiteren Präventionsmaßnahmen, wie z. B. der Spielerschutz-Kommission oder den regelmäßigen Personalschulungen, ist die Gauselmann Gruppe Vorreiter in Sachen Verbraucher-, Spieler- und Jugendschutz. Auch wenn sich die Zahl der pathologischen Spieler in Deutschland seit Jahren auf einem konstant niedrigen Niveau (0,19% – 0,56% der erwachsenen Bevölkerung) befindet, wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) festgestellt hat, arbeitet die Gauselmann Gruppe permanent an einer weiteren Verbesserung des Verbraucher- und Jugendschutzes. (Neue BZgA-Daten: Glücksspiel in Deutschland weiter rückläufig – Suchtproblematik auf niedrigem Niveau: http://www.bzga.de/presse/pressearchiv/?jahr=2016&nummer=1045 )

Dass die Maßnahmen und die Ansprache von problematischen Spielgästen tatsächlich erfolgreich sind, zeigt sich vor allem an der gestiegenen Nachfrage von Beratungsangeboten, zeigt dies doch, dass sich immer mehr Menschen bewusst mit ihrem Spielverhalten auseinandersetzen. „Ein insgesamt niedriges Niveau bei pathologischen Spielern und die erfolgreiche Präventionsarbeit unserer Branche, die diese Spielgäste in das Hilfesystem leitet, ist eine Erfolgsgeschichte auf die man stolz sein kann“, meint Mario Hoffmeister.