LG Deggendorf: Link auf ausländisches Glücksspiel nicht wettbewerbswidrig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das LG Deggendorf hatte über die Berufung gegen das Urteil des AG Deggendorf zu entscheiden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.05.2004.

Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, weil diese angeblich für ein nicht konzessioniertes Glücksspiel in Deutschland geworben hatte. Die Beklagte war eine Suchmaschine, die Abmahnende, deren Hamburger Rechtsanwalt als Kläger auftrat und die Abmahnkosten einklagte, war im Bereich eines Offline-Casions tätig. Die Beklagte hatte hier auf einen ausländischen Online-Casino-Anbieter einen Link gesetzt. Das AG Deggendorf hatte den Anspruch insbesondere deswegen abgelehnt, weil es in der Verlinkung keine wettbewerbsbezogene Handlung sah.

Diese Ansicht teilte auch das LG Deggendorf (Urt. v. 12.10.2004 – Az.: 1 S 36/04) als Berufungsgericht:

„Die Berufung bleibt (….) ohne Erfolg.

Auch nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (…).

Die Beklagte hat nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass sie im Rahmen der von ihr betriebenen Internetdomain Hyperplinks zu Internetseiten von in Deutschland nicht konzessionierten Online-Casinos gesetzt hat.

Die Beklagte hat hierdurch nicht selbst iSe. unerlaubten Wettbewerbs gehandelt (…). Hierzu müsste die Beklagte beim Setzen der Hyperlinks in der Absicht gehandelt haben, den Wettbewerb der ausländischen Glücksspiel-Unternehmen um inländische Teilnehmer am Glücksspiel zu fördern.“

Und weiter:

„Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (…) ist dabei nur dann gegeben, wenn ein (…) Verhalten (…) in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern (…). Das Setzen der Hyperlinks war zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb bei ausländischen Unternehmen zu fördern (…).

Daraus, dass die Beklagte dies wollte, kann aber noch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, zumal für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht. (…)

Das Setzen des Hyperlinks ist (…) kein Werben iSd. § 284 Abs.4 StGB.“

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird die Verlinkung auf ausländische Glücksspiel-Seiten unterschiedlich bewertet. Das OLG Hamburg [MMR 2002, 471 (472) m. Anm. Bahr; MMR 2004, 822 (823 f.)], das AG Regensburg (Urt. v. 29.06.2004 – Az.: 6 C 295/04) und das VG Münster (Beschl. v. 05.11.2004 – Az.: 1 L 1118/04) bejahen die Haftung für eine Verlinkung auf eine Webseite. Das LG Deggendorf und das LG München II (Urt. v. 30.9.2004 – Az.: 8 S 2980/04) dagegen verneinen dies.

Insofern kann weder in die eine noch in die andere Richtung eine klare Aussage getroffen werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass das Setzen von Links auf ausländische Glücksspiel-Seiten außerordentlich problematisch ist und daher vermieden werden sollte, um sich auf der rechtlich sicheren Seite zu bewegen.