Das LG Deggendorf hatte über die Berufung gegen das Urteil des AG Deggendorf zu entscheiden. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, weil diese angeblich für ein nicht konzessioniertes Glücksspiel in Deutschland geworben hatte. Die Beklagte war eine Suchmaschine, die Abmahnende, deren Hamburger Rechtsanwalt als Kläger auftrat und die Abmahnkosten einklagte, war im Bereich eines Offline-Casions tätig. Die Beklagte hatte hier auf einen ausländischen Online-Casino-Anbieter einen Link gesetzt. Das AG Deggendorf hatte den Anspruch insbesondere deswegen abgelehnt, weil es in der Verlinkung keine wettbewerbsbezogene Handlung sah.