Keine Kosten bei Intransparenter Lizenzvergabe

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein/Hamburg

Urteil des VG Wiesbaden vom 26.10.2022

In einem intransparenten Konzessions- oder Erlaubnisverfahren darf die Behörden keine Kosten bei einem (erfolglosen) Bewerber geltend machen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigt und einen Kostenbescheid des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport aus 2018 aufgehoben, mit dem die Behörde Kosten für die Bearbeitung eines Lizenzantrages geltend gemacht hat.

Die Klägerin hatte eingewendet, dass sie zwar an dem Lizenzverfahren teilgenommen, aber zugleich geltend gemacht hatte, dass das Verfahren intransparent ist. Sie hatte weiter eingewendet, dass auf die Geltendmachung von Verfahrenskosten für die Einreichung einer Lizenzbewerbung nicht im Voraus hingewiesen und daher das Transparentgebot verletzt wurde. Zudem sei der Zeitaufwand von angeblich 767 Viertelstunden ersichtlich frei erfunden.

Die Rechtsanwälte des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport hatten dem nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Die Rechtsanwälte verweigerten gegenüber dem Gericht sogar die vom Gericht mehrfach angeforderte Vorlage der Verfahrensakten.

Das VG Wiesbaden hob den Kostenbescheid auf, weil es schon nicht nachvollziehbar und nicht nachprüfbar sei, wie die geltend gemachten Viertelstunden zustandekamen. Außerdem sei der ablehnende Bescheid im Lizenzverfahren anders begründet als im Kostenverfahren.

Die Unklarheiten im Verfahren gingen, so das Verwaltungsgericht Wiesbaden weiter, zu Lasten der Behörde. Die Grundsätze der Beweisvereitelung gelten entsprechend. Ohnehin, so das Verwaltungsgericht, ergehe die Beweislastentscheidung schon wegen der Realisierung des Beweislastrisikos zulasten der Behörde, weil das Ministerium die Sachverhaltsaufklärung unmöglich gemacht hatte. Der tragende Satz in dem Urteil, der allgemeine Bedeutung hat, lautet:

„Wendet sich der Adressat gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt, trägt die erlassende Behörde die materielle Beweislast für die Tatsachen, die nach der zu Grunde liegenden Norm Voraussetzung für die durch den Verwaltungsakt angeordnete belastende Rechtsfolge sind (vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 123 unter Verweis auf ständige Rspr. des BVerwG).“

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