Spielerklagen mal wieder erfolglos: Das Geschäftsmodell des „Spielens ohne Risiko“ bricht immer mehr zusammen

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein/Hamburg

Das von mehreren Anwälten betriebene Geschäftsmodell, Bürger zum „Spielen ohne Risiko“ zu verleiten, um dann Gewinne schweigend einzustreichen, Verluste aber einzuklagen, bekommt weitere Rückschläge.

Nachdem für einen hier betreuten Anbieter eine Klage vom Amtsgericht Euskirchen schon in einem unechten Versäumnisurteil wegen fehlender Schlüssigkeit abgewiesen worden war und der das Verfahren betreuende Kollege zur Vermeidung weiterer negativer Entscheidungen die Berufung beim Landgericht Bonn zurücknahm, nachdem das LG Wuppertal trotz der lautstarken Hinweise des Spielervertreters auf OLG-Entscheidungen keine hinreichende Erfolgsaussicht für Prozesskostenhilfe sieht, das Landgericht Leipzig dem LG München folgt und keine Rückforderungsansprüche erkennt, hat auch das Landgericht Hildesheim dem Geschäftsmodell des „Spielens ohne Risiko“ die Grundlage entzogen.

Das Landgericht Hildesheim hat die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB angewendet und der „teleologischen Reduktion“, also der willkürlichen Außerachtlassung dieser Norm, eine Abfuhr erteilt. Zwar verlangt diese Vorschrift des BGB, wie auch das LG Wuppertal richtig ausgeführt hatte, nicht die vorsätzliche Teilnahme an einem – nach deutschem Recht – „illegalen“ Glücksspiel. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes reicht vollkommen für die Anwendung der Kondiktionssperre.

Das Gericht aus Hildesheim hat aber dennoch klargestellt, dass sich der Spieler zumindest leichtfertig der Einsicht verschlossen hat, dass für online-Glücksspiel um echtes Geld auch in Deutschland eine Erlaubnis notwendig ist. Das weiß in der Tat jeder. Das LG Hildesheim hat das Verhalten des Spielers, der das Geschäftsmodell des „Spielens ohne Risiko“ betrieb, zusätzlich als treuwidrig bewertet.

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