Amtsgericht Duisburg spricht Sportwettvermittler frei

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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In einem durch Herrn Rechtsanwalt Guido Bongers geführten Gefahren hat das Amtsgericht Duisburg einen Sportwettvermittler, der Sportwetten an das internationale tätige und in Malta lizensierte Unternehmen Cashpoint (Malta) Ltd. vermittelt hatte, vom Tatvorwurf des § 284 StGB freigesprochen.

Der betroffene Sportwettvermittler war durch die Staatsanwaltschaft Duisburg angeklagt worden, ohne behördliche Erlaubnis Einrichtungen zur öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels bereitgestellt zu haben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.06.2009 hat das Amtsgericht Duisburg den Betroffenen nunmehr auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Dabei ist hervorzuheben, dass nicht nur der Unterzeichner, sondern auch der Staatsanwalt im Anschluss an das Plädoyer des Unterzeichners einen Freispruch für den Betroffenen beantragt hat. Das Amtsgericht Duisburg ließ letztlich offen, ob das staatliche Wettmonopol gegen Verfassungs- und Europarecht verstoße, brachte aber durch mehrere Anmerkungen in der Verhandlung zum Ausdruck, dass es die erheblichen europarechtliche Bedenken teile und insbesondere auch festzustellen sei, dass in erheblicher Form für den Abschluss von Wetten und Lotterien ermuntert und angereizt werde, sich zudem auch die Vertriebsstruktur der Lottoannahmestellen in Nordrhein-Westfalen nicht verändert habe. Die Frage eines gemeinschaftsrechtlichen Verstoßes könne jedoch offenbleiben, so die zuständige Amtsrichterin, da sich der Betroffene in jedem Fall mindestens in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. So war in diesem Verfahren nicht nur ein gerichtlicher Eilantrag an das Verwaltungsgericht gestellt worden, woraufhin die Behörde erklärte, während des Eilverfahrens auf Vollziehungsmaßnahmen zu verzichten. Diese faktische Duldung könne nicht dazu führen, dass man dann zeitgleich dem Betroffenen noch einen Schuldvorwurf machen könne.

Überdies wies das Gericht zutreffend darauf hin, dass angesichts der Vielzahl straf- und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und auch der Stellungnahmeschreiben der Europäischen Kommission sowie der Rechtsauskünfte, die der Betroffene durch seine Rechtsanwälte, aber auch das regelmäßige Aufsuchen von Internetseiten, wie die Seite www.isa-guide.de eingeholt hatte, sich dieser auf die entsprechende Rechtsprechung und die vorgetragenen Rechtsansichten berufen könne, so dass er sich zumindest in einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe, sollte sich seine Rechtsansicht im Ergebnis nicht bestätigen.