Umsatzbesteuerung von Glücksspiel vor dem EuGH

Laut Pressemitteilung des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts Bernd Hansen (Jesteburg b. Hamburg) hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 die Umsatzbesteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielgeräte (§ 4 Nr. 9b UStG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH wird nun folgende Frage des BFH zu beantworten haben:

„Ist  Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (* vormals Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG- Richtlinie) über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-) Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?“

Eigentlich beantwortet sich diese Frage bereits durch Artikel 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 (vormals Art. 33 der 6. EG-RL) und durch die bereits 1973 von der Bundesregierung festgestellten fehlenden Praktikabilität einer Umsatzbesteuerung von Glücksspiel von selbst. Zusätzlich hat der BFH die Kriterien der gemeinschaftsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiung bereits durch sein Urteil vom 29. Mai 2008 zu Aktenzeichen V R 7/06 festgelegt, in dem es heißt:

1. Ein „Glücksspiel mit Geldeinsatz“ i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen.

2. Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen.

3. Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. „Fun-Games“), erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Es dürfte unstrittig sein, dass die Umsätzen aus dem Betrieb von Glücksspiel mit Geldeinsatz an Glücksspielgeräten (gem. § 33c GewO), nicht mit den Umsätzen aus dem Betrieb der im Urteil vom 29. Mai 2008 abgehandelte sog. „Fun-Games“ vergleichbar sind. Dieses BFH– Urteil bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass es sich bei den Umsätzen aus dem Betrieb von Glücksspiel mit Geldeinsatz an Glücksspielgeräten (gem. § 33c GewO ) um ein „Glücksspiel mit Geldeinsatz“ i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG handelt, weil dieses Glücksspiel eine Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) einräumt und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller) besteht, die Gewinne auszahlen zu müssen. Mit jedem einzelnem Spiel besteht für den Spieler die Gewinnchance auf einen Geldgewinn, welcher erheblich höher sein kann als der Spieleinsatz.

Mit der Vorlage vor dem EuGH folgt der BFH dem Art. 234 EGV. Mit diesem Schritt, welcher sicherlich als ein Etappensieg des Prozessbevollmächtigen Rechtsanwalts angesehen werden kann, hält sich zum Einen der BFH „den Rücken frei“ und zum Anderen wird nunmehr höchstrichterlich sichergestellt, dass das Gemeinschaftsrecht einheitlich ausgelegt und nicht auf jeder nationalen Ebene unterschiedlich bewertet wird. Denn nur der EuGH besitzt das Verwerfungsmonopol bezüglich des sekundären Gemeinschaftsrechts.

*) nachträglich eingefügt