Das Amtsgericht Philippsburg schließt sich der Auffassung des Landgerichts Würzburg (Beschluss vom 27.08.2007) an.
Nach Auffassung des Amtsgericht Philippsburg ist es gegenwärtig und erst recht zum Tatzeitpunkt auch für einen Fachmann unmöglich (gewesen), abschließend zu beantworten, ob die Handlungen der Angeklagten insbesondere unter dem europarechtlichen Aspekt rechtswidrig und zugleich strafbar sind. Es kann aber einem Unternehmer nicht zugemutet werden, seine Berufstätigkeit einzustellen, da seine Handlungen möglicherweise strafbar sind.